26.11.2015 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehinderten-Info 6/2015

Die Schwerbehindertenversammlung

Mit dieser Information möchten wir Hinweise zum Ablauf einer Schwerbehindertenversammlung geben:

1. Rechtsgrundlage
§ 95 Abs. 6 SGB IX: Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Mensch im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Betriebs- und Personalversammlung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

2. Anspruch / Verpflichtung mindestens eine Versammlung
Anspruch / Verpflichtung der Schwerbehindertenvertretung einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen durchzuführen.

Bei Bedarf kann die SBV auch mehrmals Versammlungen einberufen, wenn

  • die Informationen für die schwerbehinderten Menschen dringend sind;
  • die Informationen nicht anderweitig weitergegeben werden können und
  • ein Meinungsaustausch auf einer Versammlung notwendig ist.

Beispiele:    
Privatisierung von Teilbereichen der Verwaltung Änderung gesetzlicher oder tariflicher Regelungen

3.Teilnehmende
Alle wahlberechtigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes oder der Dienststelle (Grad der Behinderung von 50 und mehr) sowie alle den Schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) des Betrie-es oder der Dienststelle.

Vergütung der Arbeitszeit einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten für die Teilnehmer/-innen und Ersatz der notwendigen Fahrkosten durch den Arbeitgeber.

4. Schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte
Die Zeit der Teilnahme an der Versammlung ist wie Arbeitszeit zu vergüten; der Anspruch auf das zusätzliche Arbeitsentgelt oder die zusätzlichen Dienstbezüge kann bei Einverständnis des schwerbehinderten Beschäftigten durch Freizeitausgleich abgegolten werden.


5. Zeitpunkt der Versammlung
Die Versammlung findet im Regelfall während der Arbeitszeit statt.

Bestimmung des genauen Zeitpunktes durch die SBV. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, aber Arbeitgeber wird rechtzeitig über den vorgesehenen Termin informiert.

Termin berücksichtigt die betrieblichen / dienstlichen Notwendigkeiten.

6. Versammlungsort
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, der das Hausrecht hat, dass Räumlichkeit innerhalb des Betriebs oder der Dienststelle genutzt werden kann.

7. Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung
Die Schwerbehindertenvertretung ist verpflichtet, alle schwerbehinderten Beschäftigten, den Arbeitgeber und alle sonstigen Teilnahmeberechtigten rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ohne Einhaltung einer bestimmten Form einzuladen.

Rechtzeitig heißt so früh, dass Anträge vorbereitet und gestellt werden können. Themen sollen in der Einladung konkret benannt werden.

Themen der Versammlung

  • Tätigkeitsbericht der Schwerbehindertenvertretung
  • Dienstliche / betriebliche Angelegenheiten
  • Informationen über besondere Veränderungen in der Dienststelle / im Betrieb
  • Informationen zu einem besonderen aktuellen Thema, z.B. bevorstehende Privatisierung, gesetzliche oder tarifliche Änderungen oder zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement / Eingliederungsmanagement


Alle Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, besoldungspolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die die schwerbehinderten Menschen unmittelbar betreffen.

8. Anträge und Stimmrecht
Die Versammlung kann der Schwerbehindertenvertretung Anträge unterbreiten und zu Beschlüssen Stellung nehmen.

Stimmrecht haben in der Versammlung nur schwerbehinderten Menschen, nicht sonstige Teilnahmeberechtigte.

9. Nichtöffentlichkeit
Die Schwerbehindertenvertretung leitet die Versammlung und übt das Hausrecht aus.

10. Teilnahmerecht
Teilnahmerecht des / der
 

  • Arbeitgebers / Dienststellenleitung
    Arbeitgeber kann zur Teilnahme verpflichtet werden, da er nach § 83 Abs. 3 SGB IX auf den Versammlungen über alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen berichten muss.
  • Beauftragte der in dem Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
  • Beauftragte der zuständigen Vereinigung der Arbeitgeber
  • Beauftragte der in dem Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Behindertenverbände
  • Gesamtschwerbehindertenvertretung
  • Betriebsrat / Personalrat
  • Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX)
  • Gäste
    Auf Einladung der SBV dürfen Gäste ohne Zustimmung des Arbeitgebers / der Dienststellenleitung teilnehmen, sofern deren Teilnahme sachdienlich ist.
    Beispiele: Vertreter des Integrationsamtes / Integrationsfachdienstes, der Rentenversicherung, der Hauptfürsorgestelle, Referenten der Gewerkschaften zu Sachthemen usw.
  • Hilfspersonen, wie z.B. Gebärdendolmetscher


Köln, den 26.11.2015
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln


Schwerbehinderten-Info 6/2015 „Die Schwerbehindertenversammlung“ als pdf-Download

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